§ 70 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23

§ 70. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119300

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