§ 70 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Amtsdauer

§ 70.

Die Amtsdauer des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der zehn ehemaligen Notare als Mitglieder der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 1) währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten Rechnungsprüfer bzw. die ehemaligen Notare die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand zusammentritt, die neuen Rechnungsprüfer bzw. die ehemaligen Notare als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten Rechnungsprüfer bzw. die ehemaligen Notare zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen Rechnungsprüfer bzw. der neuen ehemaligen Notare.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010035

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