Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015
Amtsdauer
§ 70.
Die Amtsdauer des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 1) währt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand, die neuen RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen zählt auf die fünfjährige bzw. dreijährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen RechnungsprüferInnen bzw. der neuen ehemaligen Notare/Notarinnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40168148
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