§ 70. Flugverkehrsleiter
(1) Flugverkehrsleiter sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen über ihre Befugnisse auszuweisen.
(2) Flugverkehrsleiter sind berechtigt, den Abflug von Luftfahrzeugen vorläufig zu verbieten, wenn dies erforderlich ist, um die Verletzung von Rechtsvorschriften zu verhindern. Sie sind weiters berechtigt, vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt unverzüglich erforderlich erscheinen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)