Flugverkehrsleiter
§ 70.
Flugverkehrsleiter sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen über ihre Befugnisse auszuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Flugverkehrsleiter
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Flugverkehrsleiter sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen über ihre Befugnisse auszuweisen.
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