Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 70
§ 70. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
- a) des Lehrherrn,
- 1. wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich ist;
- 2. wenn der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;
- 3. wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
- 4. wenn der Lehrling über sechs Monate wegen Krankheit an der Arbeit verhindert ist;
- 5. wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft gehalten wird;
- b) des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters;
- 1. wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;
- 2. wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
- 3. wenn der Dienstgeber (Vorgesetzte) sich weigert, den Lehrling gegen Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen eines Mitbeschäftigten zu schützen;
- 4. wenn die Bestimmungen des § 60 (Schutz der Jugendlichen) dauernd verletzt werden.
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