§ 70 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 70

§ 70. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

  1. a) des Lehrherrn,
  1. 1. wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich ist;
  2. 2. wenn der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;
  3. 3. wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
  4. 4. wenn der Lehrling über sechs Monate wegen Krankheit an der Arbeit verhindert ist;
  5. 5. wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft gehalten wird;
  1. b) des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters;
  1. 1. wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;
  2. 2. wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
  3. 3. wenn der Dienstgeber (Vorgesetzte) sich weigert, den Lehrling gegen Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen eines Mitbeschäftigten zu schützen;
  4. 4. wenn die Bestimmungen des § 60 (Schutz der Jugendlichen) dauernd verletzt werden.

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