Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 70.
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
- 1. des Lehrherrn,
- a) wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;
- b) wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
- c) wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;
- d) wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
- 2. des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,
- a) wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;
- b) wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
- c) wenn Vorgesetzte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen, ihn mißhandeln, körperlich züchtigen oder erheblich wörtlich beleidigen oder es unterlassen, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Vorgesetzte oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;
- d) wenn der Dienstgeber wiederholt gegen die §§ 60, 60a oder 60b verstößt.
(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis von einem minderjährigen Lehrling aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, ist hiezu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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