§ 70 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung

§ 70.

Die Teilnahme an (Hochschul)Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule gemäß § 8 durchgeführt werden, ist für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen frei von Beiträgen.

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40119343

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