§ 70 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

ABSCHNITT VI

SONDERVERTRÄGE

§ 70

(1) § 70.In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(2) Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind auf Verlangen der Bediensteten, die von diesem Betrieb für eine Verwendung in einem der in der Anlage angeführten Dienstzweige übernommen werden sollen, die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Dienstverträge weiter anzuwenden.

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