ABSCHNITT VI SONDERVERTRÄGE
§ 70.
(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.
(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
(4) Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind auf Verlangen der Bediensteten, die von diesem Betrieb für eine Verwendung in einem der in der Anlage angeführten Dienstzweige übernommen werden sollen, die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Dienstverträge weiter anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12107143
alte Dokumentnummer
N6199327502J
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