Vorschriften für die Schweiz
§ 6a.
(1) Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind § 4 Abs. 6 Z 3 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 4 nicht anzuwenden.
(2) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsplan mit einer gutächtlichen Äußerung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.
(3) Vor Widerruf der Konzession eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu hören. Ergreift die Versicherungsaufsichtsbehörde vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß § 106 Abs. 2 Z 3, so hat sie hievon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.
(4) Die §§ 118a und 118c sind mit Bezug auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden, wobei die Verständigung gemäß § 118c Abs. 1 und 2 an die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu richten ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12085449
alte Dokumentnummer
N5199545004J
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