§ 6a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Vorschriften für die Schweiz

§ 6a.

(1) Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind § 4 Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 4 nicht anzuwenden.

(2) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die FMA den Geschäftsplan mit einer gutächtlichen Äußerung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.

(3) Vor Widerruf der Konzession eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu hören. Ergreift die FMA vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß § 106 Abs. 2 Z 3, so hat sie hievon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.

(Anm. : Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 447/1996)

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020908

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