§ 6a
§ 6a. Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt
- a) die Verminderung der Leistung wegen Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme höchstens 5% der Summe der Steigerungspunkte,
- b) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2000 in Kraft)
Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so wird für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5% berücksichtigt. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)