§ 6a
§ 6a. Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt
- a) die Verminderung der Leistung wegen Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme höchstens 5% der Summe der Steigerungspunkte,
- b) die Erhöhung der Leistung wegen Inanspruchnahme nach Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme 5% der Summe der Steigerungspunkte.
Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so wird für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5% berücksichtigt. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
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