Gültigkeit des Prospekts
§ 6a.
(1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß § 6 erforderliche Nachträge ergänzt wird.
(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt zwölf Monate gültig.
(3) Bei Nichtdividendenwerten gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.
(4) Ein für zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassende Wertpapiere zuvor hinterlegtes Registrierungsdokument im Sinne von § 7 Abs. 3 ist zwölf Monate gültig, sofern es gemäß § 75a Abs. 1 BörseG aktualisiert wurde.
(5) Das Registrierungsdokument ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung, die gegebenenfalls gemäß § 7a Abs. 3 bis 5 aktualisiert wurde, und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)