Gültigkeit des Prospekts
§ 6a.
(1) Ein Prospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß § 6 erforderliche Nachträge ergänzt wird.
(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt zwölf Monate gültig.
(3) Bei Nichtdividendenwerten gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.
(4) Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsdokument im Sinne von § 7 Abs. 3 ist höchstens zwölf Monate gültig.
(5) Das Registrierungsdokument, das gemäß § 6 oder § 7a Abs. 4 aktualisiert wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
10003020
Dokumentnummer
NOR40141183
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