Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate
§ 6a
(1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nonylphenol (C tief 6 H tief 4(OH)C tief 9 H tief 19) und von Nonylphenolethoxylaten ((C tief 2 H tief 4 O) tief n C tief 15 H tief 24 O) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind für die folgenden Verwendungsbereiche verboten:
- 1. die gewerbliche Reinigung; ausgenommen hievon sind überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung und Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
- 2. die Haushaltsreinigung;
- 3. die Textil- und Lederverarbeitung; ausgenommen hievon sind
- a) Behandlungen, bei denen keine Nonylphenolethoxylate ((C tief 2 H tief 4 O) tief n C tief 15 H tief 24 O) in das Abwasser gelangen und
- b) die Verwendung in Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);
- 4. als Emulgator in Melkfett;
- 5. die Metallverarbeitung; ausgenommen hievon ist die Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
- 6. die Herstellung von Zellstoff und Papier;
- 7. kosmetische Mittel;
- 8. sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen Spermizide und
- 9. als Formulierungshilfsstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten.
(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 9 gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und für zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassene Biozid-Produkte im Sinne des BiozidG, denen Nonylphenolethoxylate ((C tief 2 H tief 4 O) tief n C tief 15 H tief 24 O) als Formulierungshilfsstoffe beigemischt sind, bis zum Auslaufen der jeweiligen Zulassung; in diesem Zusammenhang gilt die Zulassung eines Biozid-Produktes oder Pflanzenschutzmittels als ausgelaufen, wenn sie erloschen oder erneuert worden ist.
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