§ 6a ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2007

Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate

§ 6a.

(1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nonylphenol (C6 H4(OH)C9 H19) und von Nonylphenolethoxylaten ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind für die folgenden Verwendungsbereiche verboten:

  1. 1. die industrielle und gewerbliche Reinigung; ausgenommen hievon sind überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung und Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
  2. 2. die Haushaltsreinigung;
  3. 3. die Textil- und Lederverarbeitung; ausgenommen hievon sind
  1. a) Behandlungen, bei denen keine Nonylphenolethoxylate ((C2 H4 O)n C15 H24 O) in das Abwasser gelangen und
  2. b) die Verwendung in Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);
  1. 4. als Emulgator in Melkfett;
  2. 5. die Metallverarbeitung; ausgenommen hievon ist die Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
  3. 6. die Herstellung von Zellstoff und Papier;
  4. 7. kosmetische Mittel;
  5. 8. sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen Spermizide und
  6. 9. als Formulierungshilfsstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 9 gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und für zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassene Biozid-Produkte im Sinne des BiozidG, denen Nonylphenolethoxylate ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Formulierungshilfsstoffe beigemischt sind, bis zum Auslaufen der jeweiligen Zulassung; in diesem Zusammenhang gilt die Zulassung eines Biozid-Produktes oder Pflanzenschutzmittels als ausgelaufen, wenn sie erloschen oder erneuert worden ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007

Schlagworte

Textilverarbeitung

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40087725

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)