§ 6a ABBAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Tochtergesellschaften

§ 6a.

(1) Auf Tochtergesellschaften, die von der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2a gegründet werden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde gemäß § 2 Abs. 2a die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen. Der Bund stattet die COFAG so aus, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40222327

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