§ 6a ABBAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2021

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021 2. Dieser Paragraph wurde auch mit BGBl. I Nr. 125/2023 mit Ablauf des 31.10.2024 aufgehoben.

Tochtergesellschaften

§ 6a.

(1) Auf Tochtergesellschaften, die von der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2a gegründet werden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde gemäß § 2 Abs. 2a die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen. Der Bund stattet die COFAG so aus, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 19 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die COFAG hat Forderungen, die ihr von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß § 1 Abs. 2d Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, oder gemäß § 7 Abs. 2d KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zum Zweck der Betreibung übertragen wurden, im eigenen Namen zu betreiben. Der Erlös aus der Betreibung dieser Forderungen reduziert die Ausstattungsverpflichtung des Bundes.

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021

2. Dieser Paragraph wurde auch mit BGBl. I Nr. 125/2023 mit Ablauf des 31.10.2024 aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40241331

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