§ 6 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abschnitt B

Zollverwaltung Zollbehörden

§ 6

§ 6. Die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung obliegt den Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

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