§ 6 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2003

Abschnitt B

Zollverwaltung Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6

(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.

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