§ 6 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 6

(1) Es müssen vollendet haben:

das 16. Lebensjahr:

Segelflieger,

das 17. Lebensjahr:

Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer und Fallschirmspringer,

das 18. Lebensjahr:

Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker und Bordtelephonisten,

das 21. Lebensjahr:

Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung, Zivilfluglehrer, alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal.

(2) Personen, die sich um eine Sonderberechtigung (§ 112) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen ist.

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