§ 6
(1) Es müssen vollendet haben:
- 1. das 16. Lebensjahr: Segelflieger, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
- 2. das 17. Lebensjahr: Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Freiballonfahrer
- 3. das 18. Lebensjahr: Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker und Bordtelefonisten,
- 4. das 21. Lebensjahr: Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung, Zivilfluglehrer, alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal.
(2) Personen, die sich um eine Sonderberechtigung (§ 112) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
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