§ 6 WucherG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1949

Ausbeutung des Ehrenwortes.

§ 6.

Wer sich von jemandem, für den der Bruch des Ehrenwortes den Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes zur Folge haben kann, die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Kreditgeschäft unter Ehrenwort oder einer ähnlichen Beteuerung versprechen läßt, wird vom Gericht wegen Übertretung mit strengem Arrest von einer Woche bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 5000 S verhängt werden.

Auch kann die Abschaffung ausgesprochen werden. [Berücksichtigt sind die bei § 5, Abs. (1), bezogenen Gesetze.]

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR12025177

alte Dokumentnummer

N2194910337S

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