§ 6 WucherG

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1952

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 160/1952

Ausbeutung des Ehrenwortes.

§ 6.

Wer sich von jemandem, für den der Bruch des Ehrenwortes den Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes zur Folge haben kann, die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Kreditgeschäft unter Ehrenwort oder einer ähnlichen Beteuerung versprechen läßt, wird vom Gericht wegen Übertretung mit strengem Arrest von einer Woche bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 10.000 S verhängt werden.

Auch kann die Abschaffung ausgesprochen werden. [Berücksichtigt sind die bei § 5, Abs. (1), bezogenen Gesetze.]

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 160/1952

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR40255541

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