Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 160/1952
Ausbeutung des Ehrenwortes.
§ 6.
Wer sich von jemandem, für den der Bruch des Ehrenwortes den Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes zur Folge haben kann, die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Kreditgeschäft unter Ehrenwort oder einer ähnlichen Beteuerung versprechen läßt, wird vom Gericht wegen Übertretung mit strengem Arrest von einer Woche bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 10.000 S verhängt werden.
Auch kann die Abschaffung ausgesprochen werden. [Berücksichtigt sind die bei § 5, Abs. (1), bezogenen Gesetze.]
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 160/1952
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10001899
Dokumentnummer
NOR40255541
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