Haltbarmachung von Traubenmost und Verwertung
von in Gärung geratenem Traubensaft
§ 6
§ 6. Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (§ 21 Abs. 2 des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden:
- 1. Wärme- oder Kältebehandlung,
- 2. Entkeimungsfiltration,
- 3. Einlagerung unter Verwendung von Kohlendioxid und
- 4. Zusatz von Schwefliger Säure mit späterem Entschwefeln. Diese Verfahren dürfen auch zur Verhinderung der Gärung von Traubenmost (§ 21 Abs. 4 des Weingesetzes) angewandt werden.
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