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§ 6 Weinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Haltbarmachung von Traubenmost und Verwertung von in Gärung geratenem Traubensaft

§ 6

Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (§ 21 Abs. 2 des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden:

  1. 1. Wärme- oder Kältebehandlung,
  2. 2. Entkeimungsfiltration,
  3. 3. Einlagerung unter Verwendung von Kohlendioxid und
  4. 4. Zusatz von Schwefliger Säure mit späterem Entschwefeln. Diese Verfahren dürfen auch zur Verhinderung der Gärung von Traubenmost (§ 21 Abs. 4 des Weingesetzes) angewandt werden.

Schlagworte

Wärmebehandlung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

10010710

Dokumentnummer

NOR12143923

alte Dokumentnummer

N8199961666L

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