Haltbarmachung von Traubenmost und Verwertung von in Gärung geratenem Traubensaft
§ 6
Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (§ 21 Abs. 2 des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden:
- 1. Wärme- oder Kältebehandlung,
- 2. Entkeimungsfiltration,
- 3. Einlagerung unter Verwendung von Kohlendioxid und
- 4. Zusatz von Schwefliger Säure mit späterem Entschwefeln. Diese Verfahren dürfen auch zur Verhinderung der Gärung von Traubenmost (§ 21 Abs. 4 des Weingesetzes) angewandt werden.
Schlagworte
Wärmebehandlung
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
10010710
Dokumentnummer
NOR12143923
alte Dokumentnummer
N8199961666L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)