Förderungszeitraum
§ 6.
(1) Förderungen nach diesem Bundesgesetz können binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß § 5 genehmigt und binnen vier Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinien gemäß § 5 ausgezahlt werden.
(2) Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes gemäß Abs. 1 noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß § 5 verwendet werden.
(3) Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldfonds gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20011241
Dokumentnummer
NOR40225206
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