Förderungszeitraum
§ 6.
(1) Förderungen nach diesem Bundesgesetz können bis 31. Jänner 2027 genehmigt und bis 31. Jänner 2029 ausgezahlt werden.
(2) Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes gemäß Abs. 1 noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß § 5 verwendet werden.
(3) Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldfonds gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20011241
Dokumentnummer
NOR40257498
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