§ 6 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.2021

Form und Umfang der Prüfung, Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen sowie Prüfungsvorgang

§ 6.

(1) Abweichend von den in den Gesetzen und Prüfungsordnungen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich abschließende Arbeiten finden für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21 Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten nicht statt, ausgenommen eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat stellt einen Antrag auf Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit bis spätestens eine Woche vor dem verordneten Präsentationstermin. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist bis spätestens zwei Wochen vor dem verordneten Präsentationstermin bekannt zu geben. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit. Die Präsentation und Diskussion kann auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden.

(2) Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.

(3) Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011438

Dokumentnummer

NOR40229910

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