Form und Umfang der Prüfung, Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen sowie Prüfungsvorgang
§ 6.
(1) Abweichend von den in den Gesetzen und Prüfungsordnungen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich abschließende Arbeiten finden für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21, den Herbsttermin 2021 und den Wintertermin 2022 Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten nicht statt, ausgenommen eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat stellt einen Antrag auf Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit bis spätestens eine Woche vor dem verordneten Präsentationstermin. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist bis spätestens zwei Wochen vor dem verordneten Präsentationstermin bekannt zu geben. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit. Die Präsentation und Diskussion kann auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden.
(2) Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.
- (3) Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.
(4) Kandidatinnen und Kandidaten können für den Herbsttermin 2021 bis 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis 12. Jänner 2022 einen Antrag auf eine oder mehrere mündliche Teilprüfungen in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, stellen.
(5) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind mindestens drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder Minderheitensprache, lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete kann durch die Kandidatinnen und Kandidaten, die bisher keine getroffen haben, für den Herbsttermin 2021 bis zum 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis zum 1. Dezember 2021 erfolgen.
(6) An berufsbildenden höheren Schulen sind mindestens drei verpflichtende Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. An mittleren Schulen mit mehr als drei Klausurarbeiten kann eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zahl der Prüfungsgebiete, in welchen eine Klausurarbeit abgelegt wird, um eines verringern, wobei gemäß Prüfungsordnung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ jedenfalls angetreten werden muss. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) hat durch die Kandidatinnen und Kandidaten, die bisher keine getroffen haben, für den Herbsttermin 2021 bis zum 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis zum 1. Dezember 2021 zu erfolgen. Im Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe müssen Kandidatinnen und Kandidaten, die den alternativen Pflichtgegenstandsbereich Gastronomie und Hotellerie besucht haben, jedenfalls eine fachpraktische Klausur ablegen.
(7) Kandidatinnen und Kandidaten dürfen Prüfungsorte nur betreten, wenn sie nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten
- 1. ein Nachweis
- a) über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, vom Tag der Prüfung,
- b) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Teststelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
- c) über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Teststelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
- 2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf;
- 3. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit COVID-19 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit COVID-19, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
- 4. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,
- erbracht werden. Die Regelungen der C-SchVO 2021/22 , BGBl. II Nr. 374/2021, sind anzuwenden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Kandidatinnen und Kandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021
Gesetzesnummer
20011438
Dokumentnummer
NOR40237801
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