§ 6.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung für die Einreise eingehalten werden. Personen haben diese Kontrollen zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020
Gesetzesnummer
20011194
Dokumentnummer
NOR40223805
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)