§ 6.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung für die Einreise eingehalten werden. Personen haben diese Kontrollen zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1a) Die Einreisenden sind verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster derAnlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 372/2020
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20011194
Dokumentnummer
NOR40226112
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)