§ 6.
Die Zeiten der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, sind nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und § 409a Abs. 3 StPO nicht einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20011089
Dokumentnummer
NOR40221480
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