§ 6 Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.2020

§ 6.

Die Zeiten der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, sind nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und § 409a Abs. 3 StPO nicht einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011089

Dokumentnummer

NOR40221480

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