§ 6.
Die Zeiten der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, sind nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 und § 409a Abs. 3 StPO nicht einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Gesetzesnummer
20011089
Dokumentnummer
NOR40222532
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