§ 6 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

III. Eintragungsverfahren

§ 6.

Stimmberechtigt ist, wer mit Ablauf des letzten Tages des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 3) das 18. Lebensjahr vollendet hat und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40045258

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