III. Eintragungsverfahren
§ 6.
Stimmberechtigt ist, wer mit Ablauf des letzten Tages des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 3) das 18. Lebensjahr vollendet hat und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR40045258
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