Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
III. Eintragungsverfahren
§ 6.
Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 3) das 16. Lebensjahr vollendet hat, zum Stichtag in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR40129476
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