§ 6 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 6.

(1) Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden.

(2) Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Verträge, die unter § 14 Abs. 4 Z 1 oder 4 fallen, nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die in § 8 Abs. 5 Z 1 angeführten Risken.

(3) Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.

(4) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß.

(5) Ansprüche aus dem im Inland betriebenen Versicherungsgeschäft der bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer können nur durch und gegen die Zweigniederlassung im Inland geltend gemacht werden. Ein Exekutionstitel aus diesen Ansprüchen ist gegen alle in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer wirksam und vollstreckbar. § 9 EO in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072120

alte Dokumentnummer

N5197820883L

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