§ 6.
(1) Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden.
(2) Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die unter Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken.
(3) Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm in der jeweils geltenden Fassung darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.
(4) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 652/1994)
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12090205
alte Dokumentnummer
N5199812938U
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