§ 6 VAbstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2010

§ 6.

(1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten(Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

  1. a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren
  2. b) die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
  3. c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Schlagworte

Einspruchsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR40116211

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