§ 6.
(1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten(Muster Anlage 1) herzustellen.
(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
- a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren
- b) die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
- c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.
(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.
(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
Schlagworte
Berichtigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10000530
Dokumentnummer
NOR40152918
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