§ 6 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2001

Gültigkeitserklärung

§ 6.

Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser

  1. 1. die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,
  2. 2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-V II Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,
  3. 3. für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020446

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