Gültigkeitserklärung
§ 6.
Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser
- 1. die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,
- 2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-V II Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,
- 3. für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20001455
Dokumentnummer
NOR40020446
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