§ 6 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

Gültigkeitserklärung

§ 6.

(1) Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser

  1. 1. die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,
  2. 2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-Verordnung Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,
  3. 3. für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.

(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40055497

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