Schlussbestimmungen
§ 6.
(1) Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20012041
Dokumentnummer
NOR40247677
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