§ 6 Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2023

Schlussbestimmungen

§ 6.

(1) Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20012041

Dokumentnummer

NOR40254214

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