§ 6 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen

Bewilligung zum Großhandel

§ 6.

(1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

  1. 1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben,
  2. 2. Inhaber eines im Monopolgebiet gelegenen Steuerlagers gemäß § 13 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes 1995 oder berechtigte Empfänger gemäß § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 sind, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt,
  3. 3. eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, besitzen,
  4. 4. nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,
  5. 5. über geeignete Räumlichkeiten zur Lagerung der Tabakerzeugnisse verfügen und
  6. 6. Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(4) Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Schlagworte

Kautabak, BGBl. Nr. 194/1994, Geschäftsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR12054687

alte Dokumentnummer

N3199552106J

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