§ 6 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2016

2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen

Bewilligung zum Großhandel

§ 6.

(1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

  1. 1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,
  2. 2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,
  3. 3. eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,
  4. 4. nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,
  1. 6. Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(4) Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Schlagworte

Kautabak, Geschäftsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40190053

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