Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6
(1) Im zweiten Studienabschnitt sind in jedem Studienzweig insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
a) Im Studienzweig „Betriebswirtschaft'':
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ....... 10-14
2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des ordentlichen Hörers ......... 10-14
3. eine zweite besondere
Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des
ordentlichen Hörers ....................... 10-14
4. Volkswirtschaftstheorie,
Volkswirtschaftspolitik und
Finanzwissenschaften ....................... 8-12
5. Grundzüge des öffentlichen Rechts .......... 6-10
6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach,
das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt,
insbesondere eines der folgenden Fächer:
eine spezielle Soziologie nach Wahl des
ordentlichen Hörers, Finanzrecht,
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,
Grundzüge der Informatik, eine angewandte
Psychologie, die die Studienrichtung
sinnvoll ergänzt, nach Wahl des ordentlichen
Hörers, Technologie, Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte, Handels- und
Wertpapierrecht, Neuere Geschichte und
Zeitgeschichte ............................. 6-10
b) Im Studienzweig „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung'':
1. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen
Verwaltung und der öffentlichen
Wirtschaftsunternehmungen .................. 12-16
2. Finanzwissenschaften ....................... 8-12
3. Volkswirtschaftstheorie und
Volkswirtschaftspolitik unter besonderer
Berücksichtigung der öffentlichen Verwaltung
und der öffentlichen
Wirtschaftsunternehmungen .................. 12-14
4. Grundzüge des öffentlichen Rechts .......... 10-12
5. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der
folgenden Fächer: Verwaltungslehre,
Finanzrecht, Grundzüge der Informatik ...... 6-10
6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach,
das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt,
insbesondere eines der folgenden Fächer:
Betriebs- und Organisationssoziologie,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte ....... 6-10
(3) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
