§ 6 Studienordnung Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 6.

(1) Der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 62 Wochenstunden:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre .... 10 - 14

2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre

nach Wahl des Kandidaten ............... 10 - 14

3. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen

Verwaltung und der öffentlichen

Wirtschaftsunternehmungen oder eine andere

besondere Betriebswirtschaftslehre nach

Wahl des Kandidaten .................... 10 - 14

4. Volkswirtschaftstheorie,

Volkswirtschaftspolitik und

Finanzwissenschaften ................... 8 - 12

5. Grundzüge des öffentlichen Rechts ...... 6 - 10

6. nach Wahl des Kandidaten ein Fach

gemäß § 13, das den Studienzweig

sinnvoll ergänzt ....................... 6 - 10

(2) Der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Pflichtfächern im Ausmaß von 72 Wochenstunden:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ... 12 - 16

2. nach Wahl des Kandidaten zwei besondere

Betriebswirtschaftslehren (einschließlich

EDV-gestützter Betrieblicher

Informationssysteme), insbesondere

Betriebliches Finanz- und Steuerwesen,

Betriebsinformatik,

Controlling,

Fertigungswirtschaft,

Fremdenverkehr,

Marketing und Internationales Management,

Organisations-, Personal- und

Managemententwicklung ................. je 10 - 14

3. relevante Teilbereiche der

Volkswirtschaftstheorie und der

Volkswirtschaftspolitik ............... 6 - 8

4. Englische Wirtschaftssprache .......... 8

5. nach Wahl des Kandidaten eines der

folgenden Fächer:

Angewandte Informatik,

die gewählte zweite Fremdsprache ...... 6 - 8

6. nach Wahl des Kandidaten:

relevante Teilbereiche des Privatrechts,

relevante Teilbereiche des öffentlichen

Rechts ................................ 6

7. eine Lehrveranstaltung, die das

Praxissemester (§ 6 Abs. 4 bis Abs. 7)

aufarbeitet ........................... 2

8. eine Arbeitsgemeinschaft, welche die

Angewandte Betriebswirtschaft

wissenschaftstheoretisch und

philosophisch vertieft sowie in

historischer oder

wissenschaftsgeschichtlicher oder

soziologischer Weise erfaßt ........... 2

(3) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung im Studienzweig Betriebswirtschaft sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, soferne eine Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und, soferne Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

(4) Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung im zweiten Studienabschnitt ein auf die betriebswirtschaftlich-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Praktikum in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen zu absolvieren.

(5) Das Praktikum gemäß Abs. 4 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Institutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.

(6) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums gemäß Abs. 4 oder eines Teiles davon, so kann anstelle desselben ein Projektstudium (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) besucht und abgeschlossen werden.

(7) Das Praktikum (Abs. 4) oder das Projektstudium (Abs. 6) ist in einem Semester zu absolvieren. Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) des Praktikums gemäß Abs. 4 bzw. dessen Ersatz durch ein Projektstudium gemäß Abs. 6 ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Finanzwesen, Organisationsentwicklung,

Personalentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009563

Dokumentnummer

NOR12124457

alte Dokumentnummer

N7199312936A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)